allgemeine geschäftsbedingungen vermittlungs- und vertragsbedingungen für reiseleitungen und gästeführungen nachstehend wird erstens das rechtsverhältnis zwischen der büro für regionalkultur eg, kurz mit „bfr“ bezeichnet, und dem auftraggeber der reiseleitung/gästeführung, kurz mit „gast“ bezeichnet, geregelt und zwar im hinblick auf die vermittlung der angebotenen reiseleitungen/gästeführungen. zweitens wird mit diesen agb auch das rechtsverhältnis zwischen gast und den vom bfr vermittelten reiseleitern/gästeführern, kurz mit „ausfüh- rendem“ bezeichnet, geregelt. der gast wird – soweit rechtswirksam einbezogen – inhalt des dienstleistungsvertrages, der im buchungsfall zwischen ihm und dem ausführenden zustande kommt. zur rechtlichen stellung des bfr. das bfr ist ausschließlich vermittler des dienstvertrages zwischen gast und ausführendem. es haftet daher nicht für leistungen, personen- oder sachschäden im zusammenhang mit der gebuchten reiseleitung/gästeführung. eine etwaige haftung des bfr aus dem vermittlungsverhältnis bleibt hiervon unberührt. diese bestimmungen gelten nicht, sofern die reiseleitung/gästeführung vertraglich vereinbarte leistung einer pauschalreise oder einer sonstigen angebotsform ist, bei der das bfr unmit- telbar der vertragspartner des gastes ist. zur rechtlichen stellung des ausführenden. auf das rechtsverhältnis zwischen ausführen- dem und gast finden in dieser reihenfolge anwendung • die mit dem ausführenden getroffenen vereinbarungen • die vorliegenden vermittlungs- und vertragsbedingungen • die gesetzlichen vorschriften zum dienstvertrag §§611 ff bgb falls nichts anderes gilt, wird auf das ganze rechts- und vertragsverhältnis zwischen bfr und ausführendem ausschließlich deutsches recht angewendet. zum vertragsabschluss und zur stellung des organisators. mit seiner buchung (mündlich, schriftlich, per e-mail, per fax oder über internet), bietet der gast dem jeweiligen ausfüh- renden, vertreten durch das bfr als rechtsgeschäftlichen vertreter, den abschluss eines dienstleistungsvertrags gemäß obigen bestandteilen an. erfolgt die buchung durch einen in diesen bedingungen als „organisator“ bezeichneten institutionellen dritten, also eine institution oder eine firma, so wird dieser organisator als alleiniger auftraggeber vertragspartner des bfr im rahmen des vermittlungsvertrags, bzw. des ausführenden im rahmen des dienstleistungsvertrages, soweit er nach den getroffenen vereinbarungen nicht ausdrücklich als rechtsgeschäftlicher vertreter der späteren teilnehmer auftritt. den organisator trifft in diesem fall die volle zahlungspflicht der vergütung bzw. der rücktrittskosten. ist ausdrücklich vereinbart, dass der organisator die buchung als rechtsgeschäftlicher vertreter der späteren teilnehmer tätigt, muss er für die verpflichtungen der späteren teilnehmer unmittelbar persönlich einstehen, soweit er sich dazu durch ausdrückliche und gesonderte erklärung verpflichtet hat. der dienstvertrag über die reiseleitung/gästeführung kommt durch die bestätigung zustande, die das bfr als vertreter des ausführenden dem gast in der regel als schriftliche buchungsbestätigung zukommen lässt. bei verbindlichen telefonischen buchungen ist die rechtswirksamkeit des vertrages unabhängig vom zugang der schriftlichen buchungsbestätigung und einer etwa vereinbarten vorauszahlung. zu leistungen und ersetzungsvorbehalt. die geschuldete leistung des ausführenden besteht aus der durchführung der reiseleitung/gästeführung entsprechend der zu grunde liegenden leistungsbeschreibung, als „enthaltene leistungen“ bezeichnet, sowie den zusätzlich getroffenen vereinbarungen. generell besteht bei reiseleitungen/gästeführun- gen kein anspruch auf einen bestimmten ausführenden, auch dann nicht, wenn dies so vereinbart wurde. änderungen z. b. wegen krankheit bleiben dem bfr vorbehalten. die auswahl des ausführenden erfolgt seitens des bfr nach der erforderlichen qualifika- tion und verfügbarkeit. der umfang der geschuldeten leistungen ergibt sich aus der leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen vereinbarungen. auskünfte und zusicherungen dritter, zum beispiel von tourist-info-büros, beherbergungsbetrieben oder beförderungsunternehmen, zum umfang der vertraglichen leistungen sind für das bfr und den ausführenden nicht verbindlich, gerade wenn sie im widerspruch zur leistungsbe- schreibung oder den mit dem bfr bzw. dem ausführenden getroffenen vereinbarungen stehen. änderungen oder ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen leistungen bedürfen einer ausdrücklichen vereinbarung mit dem bfr oder dem ausführenden, die schriftlich erfolgen sollte (beweispflicht). änderungen wesentlicher leistungen, die von dem vereinbarten inhalt des vertrages abweichen und die nach vertragsschluss notwendig werden (z.b. änderungen im zeitlichen ablauf) und vom gästeführer nicht wieder treu und glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, dürfen aber nicht erheblich sein und den gesamtzuschnitt der reiseleitung/gästeführung nicht negativ beeinflussen. angaben zur dauer von reiseleitungen/führungen sind ungefähre angaben. preise und bezahlung. die vereinbarten preise schließen die durchführung der reiselei- tung/gästeführung mit zusätzlich ausgeschriebenen oder vereinbarten leistungen ein. falls nicht ausdrücklich anders angegeben, gelten die vereinbarten preise pro teilnehmer und für die vereinbarte oder ausgeschriebene führungszeit. eintrittsgelder, verpflegungskosten, kurtaxe und fremdenverkehrsabgaben sowie beförderungskosten mit öffentlichen oder privaten verkehrsmitteln, stadtpläne, prospekte, museumsführer, kosten von führungen innerhalb von den im rahmen der gästeführung besuchter sehenswürdigkeiten sind nur dann im vereinbarten preis enthalten, wenn sie unter den leistungen der reiseleitung/gäs- teführung ausdrücklich aufgeführt oder zusätzlich vereinbart sind. soweit nichts anderes, insbesondere im hinblick auf eine anzahlung, vereinbart ist, ist die vereinbarte vergütung mit beginn der gästeführung in bar zahlungsfällig. schecks oder kreditkarten werden nicht akzeptiert. die bezahlung mit vouchern (berechtigungsgutscheinen) ist nur dann möglich, wenn diese vom bfr ausgestellt und für die jeweilige reiseleitung/gästeführung gültig sind. von dritten ausgestellte voucher sind nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen vereinbarung mit dem bfr gültig. nichtinanspruchnahme vereinbarter leistungen. nimmt der gast bzw. der organisator die vereinbarten leistungen, ohne dass dies vom gästeführer oder dem bfr zu vertreten ist, ganz oder teilweise nicht in anspruch, obwohl der gästeführer zur leistungserbringung bereit und in der lage ist, so besteht kein anspruch auf rückerstattung bereits geleisteter zahlungen. für die vereinbarte vergütung gilt die gesetzliche regelung (§ 615 abs. 1 und 2 bgb): • die vereinbarte vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein anspruch auf nachholung der gästeführung besteht • der gästeführer hat sich jedoch auf die vergütung ersparte aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine vergütung, die er durch eine anderweitige verwendung der vereinbar- ten dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt. zu kündigung und rücktritt durch den gast. der gast, bzw. der organisator können den auftrag nach vertragsabschluss gegenüber dem bfr bis zum tag vor dem vereinbarten leistungsbeginn kündigen. die kündigung bedarf keiner bestimmten form. eine schriftliche kündigung wird jedoch dringend empfohlen. soweit der ausführende zur erbringung der vertraglichen leistungen bereit und in der lage war und die kündigung nicht von ihm bzw. vom bfr zu vertreten ist, sind der gast bzw. der organisator verpflichtet, im falle des rücktritts ein pauschales bearbeitungsentgelt von eur 150 pro angemeldeter gruppe zu bezahlen. dem gast bzw. dem organisator bleibt es unbenommen, dem reiseleiter/gäste- führer bzw. dem bfr nachzuweisen, dass ihnen durch die kündigung keine bzw. wesentlich geringere aufwendungen als das geltend gemachte bearbeitungsentgelt entstanden sind. im fall eines solchen nachweises sind der gast bzw. der organisator nur zu bezahlung des geringeren betrages verpflichtet. haftung des gästeführers und des bfr. für die haftung des bfr in bezug auf die leistungen des ausführenden selbst wird auf den punkt „zur rechtlichen stellung des bfr“ am beginn dieser agb verwiesen. die haftung des ausführenden und des bfr als vermittler für vertragliche ansprüche des gastes bzw. organisators ist auf den dreifachen preis der reise- leitung/gästeführung beschränkt, ausgenommen • jede verletzung einer wesentlichen pflicht, deren erfüllung die ordnungsgemäße durchführung des vertrages mit dem ausführenden und/oder des vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren verletzung die erreichung des vertragszwecks gefährdet • die haftung für schäden des gastes aus der verletzung des lebens, des körpers oder der gesundheit, die auf einer fahrlässigen pflichtverletzung des ausführenden bzw. des bfr oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen vertreter oder ihrer erfüllungsgehilfen beruhen der ausführende und das bfr haften nicht für leistungen, maßnahmen oder unterlas- sungen von verpflegungsbetrieben, einrichtungen, trägern von sehenswürdigkeiten oder sonstigen angeboten, die im rahmen der reiseleitung/gästeführung besucht werden, es sei denn, dass für die entstehung des schadens eine schuldhafte pflichtverletzung des ausführenden ursächlich oder mitursächlich war. versicherungen. die vereinbarten vertraglichen leistungen enthalten versicherungen zu gunsten der gäste bzw. des organisators nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. dem gast bzw. dem organisator wird der abschluss einer rücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen. führungszeiten und obliegenheiten des gastes. der gast bzw. organisator ist gehalten, bei der buchung oder rechtzeitig vor dem vereinbarten termin eine mobil-nr. anzugeben, un- ter der er im falle unvorhergesehener entwicklungen erreicht werden kann. das bfr wird dem gast bzw. einer benannten person im regelfall ebenfalls eine entsprechende hotline mitteilen. vereinbarte treffpunkte sind zeitlich/örtlich einzuhalten. sollte sich der gast verspäten, so ist er verpflichtet, diese verspätung dem ausführenden spätestens bis zum zeitpunkt des vereinbarten beginns der reiseleitung/gästeführung mitzuteilen und den vo- raussichtlichen zeitpunkt des verspäteten eintreffens zu benennen. der ausführende kann einen verspäteten beginn der reiseleitung/gästeführung ablehnen, wenn die verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist. dies bedeutet, dass folgetermine oder ander- weitige zwingende geschäftliche oder private termine des ausführenden nicht eingehalten werden könnten. verschiebungen von mehr als 30 minuten berechtigen den ausführenden generell zur absage der reiseleitung/gästeführung. der gast bzw. der organisator sind verpflichtet, etwaige mängel der reiseleitung/gästeführung und der vereinbarten leistun- gen sofort gegenüber dem ausführenden anzuzeigen und abhilfe zu verlangen. etwaige, sich aus mangelhaften oder unvollständigen leistungen des ausführenden ergebenden ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn diese rüge unverschuldet unterbleibt. zu einem abbruch bzw. einer kündigung der reiseleitung/gästeführung nach beginn der führung sind der gast bzw. der organisator nur dann berechtigt, wenn die leistung des ausfüh- renden erheblich mangelhaft ist und diese mängel trotz entsprechender mängelrüge nicht abgestellt werden. im falle eines nicht gerechtfertigten abbruchs bzw. einer kündigung besteht kein anspruch auf rückerstattung. verjährung. vertragliche ansprüche des gastes gegenüber dem ausführenden oder dem bfr aus der verletzung des lebens, des körpers oder der gesundheit einschließlich ver- traglicher ansprüche auf schmerzensgeld, die auf deren fahrlässiger pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen pflichtverletzung ihrer gesetzlichen vertreter oder erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in drei jahren. dies gilt auch für ansprüche auf den ersatz sonstiger schäden, die auf einer grob fahrlässigen pflichtverletzung des ausführen- den bzw. des bfr oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen pflichtverletzung von deren gesetzlichen vertreter oder erfüllungsgehilfen beruhen. alle übrigen vertraglichen ansprüche verjähren in einem jahr. die verjährung nach den vorstehenden bestimmungen beginnt jeweils mit dem schluss desjenigen jahres, in dem der anspruch entstanden ist und der gast oder organisator von umständen, die den anspruch begründen und dem ausführenden bzw. dem bfr als schuldner kenntnis erlangt oder ohne grobe fahrlässigkeit erlangen müsste. fällt der letzte tag einer frist auf einen sonntag, einen am erklärungs- ort staatlich anerkannten allgemeinen feiertag oder einen sonnabend, so tritt an die stelle eines solchen tages der nächste werktag. schweben zwischen dem gast und dem ausführenden bzw. dem bfr verhandlungen über geltend gemachte ansprüche oder die den anspruch begründenden umstände, so ist die verjährung gehemmt, bis der gast oder der ausführende bzw. das bfr die fortsetzung der verhandlungen verweigert. die vorbezeichnete verjährungsfrist von einem jahr tritt frühestens 3 monate nach dem ende der hemmung ein. gerichtsstand. soweit eine vollständige bezahlung vor ort an den ausführenden vereinbart ist, ist erfüllungsort und gerichtsstand der ort der reiseleitung/gästeführung. der gast bzw. der organisator können klagen gegen den ausführenden bzw. das bfr nur an deren allgemeinen gerichtsstand erheben. für klagen des ausführenden bzw. des bfr gegen den gast bzw. den organisator ist der allgemeine gerichtsstand des gastes bzw. des organisa- tors maßgeblich. ist der organisator kaufmann oder eine juristische person des öffentli- chen oder privaten rechts oder haben der gast bzw. der organisator keinen allgemeinen gerichtsstand im inland, so ist ausschließlicher gerichtsstand für klagen des ausführenden bzw. des bfr deren wohn- bzw. geschäftssitz. salvatorische klausel. sollte eine bestimmung dieser agb unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die wirksamkeit der übrigen bestimmungen nicht berührt. anstelle der unwirksamen bestimmungen findet die gesetzliche regelung des bürgerlichen gesetzbuchs (bgb) anwendung. vermittler. büro für regionalkultur eg. sitz: bad saulgau. registergericht ulm gnr 720068. vorstand: mathias grosse, henrike müller. aufsichtsratsvorsitz: dr. karina jung. uid-nr. de286033397. geschäftsstelle: neues kloster 1, d-88427 bad schussenried. telefon 0160 95556989, info@buero-regionalkultur.de. genossenschaftlicher prüfverband: bwgv karlsruhe. www.buero-regionalkultur.de die dargestellten führungen spiegeln das angebot unserer mitglieder und partner wieder. büro für regionalkultur eg übernimmt keine verantwortung für deren inhalt und verlauf. alle angaben in der broschüre „erlebnisführungen“ ohne gewähr. änderungen vorbehal- ten. 15